Nachstehend aufgeführte Vereine werden zur Zahlung eines erhöhten nachträglichen Meldgeldes (ENM) veranlagt, da Schwimmer dieser Vereine bei der aufgeführten Veranstaltung in einem gemeldeten Wettkampf nicht angetreten sind, einen Wettkampf nicht beendet haben, disqualifiziert wurden oder die in der Ausschreibung geforderte Pflichtzeit nicht erreicht haben.
Nachstehend aufgeführte Vereine werden zur Zahlung eines erhöhten nachträglichen Meldgeldes (ENM) veranlagt, da Schwimmer dieser Vereine bei der aufgeführten Veranstaltung in einem gemeldeten Wettkampf nicht angetreten sind, einen Wettkampf nicht beendet haben, disqualifiziert wurden oder die in der Ausschreibung geforderte Pflichtzeit nicht erreicht haben.
Nachstehend aufgeführte Vereine werden zur Zahlung eines erhöhten nachträglichen Meldgeldes (ENM) veranlagt, da Schwimmer dieser Vereine bei der aufgeführten Veranstaltung nicht gestartet sind, die geforderte Pflichtzeit nicht unterboten bzw. die Wettkampfstrecke nicht beendet haben.